AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.01.2017

Jeder Auftrag gilt als Festauftrag. Sind bestimmte Ausstrahlungszeiten vom Kunden gewünscht und sind diese durch den Sender nicht realisierbar, so erfolgt innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Auftragsdatum eine erneute Absprache der Ausstrahlungszeiten. Hierüber erfolgt eine schriftliche Bestätigung. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Alle Angebote der M.O.R.E. Lokalfunk Baden-Württemberg GmbH & Co.KG (im Weiteren M.O.R.E. genannt) sind freibleibend.

Die M.O.R.E. behält sich vor, einen Auftrag nach einheitlichen Grundsätzen anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich M.O.R.E. vor, Werbedurchsagen wegen ihrer Herkunft, ihres Inhaltes oder der technischen Form zurückzuweisen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Ansprüche des Kunden können sich hieraus nur im Hinblick auf Rückzahlung bereits bezahlter Schaltungen ergeben, soweit diese noch nicht gesendet sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Ausfall einer Werbesendung – etwa durch höhere Gewalt, Streik oder ähnliche Vorkommnisse – wird versucht, die Sendung zu einem anderen Zeitpunkt auszustrahlen, nachdem der Auftraggeber hiervon unterrichtet wurde. Bei Unmöglichkeit hat der Auftraggeber keine über die Rückzahlung des Werbeentgelts oder Vertragsrücktritts hinausgehenden Ansprüche. Ein Anspruch des Auftraggebers auf rückwirkende Nachrabattierung besteht ausdrücklich nicht. Werbesendungen sind – soweit nicht anders vereinbart – innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen (Vertragsjahr). Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Nichtabnahme des vereinbarten Sekundenabschlusses innerhalb des Vertragsjahres erfolgt eine Nachbelastung der ursprünglichen Rabatte laut gültigem Tarif.

Die Einhaltung bestimmter Sendeplätze für Werbespots wird nicht gewährleistet. Schadenersatz, Wandlung, Minderung und andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ausstrahlung des Werbespots zu einem anderen als dem Auftraggeber zugesagten Zeitpunkt erfolgt.

Produktion und Änderung von Werbespots werden gesondert nach Aufwand berechnet. Der Auftraggeber erhält keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der durch M.O.R.E. oder ihrer Mitarbeiter erfolgten Bearbeitung des Werbespots eingeräumt. Bei fernmündlichen oder fernschriftlich übermittelten Texten trägt der Auftraggeber das Risiko etwaiger Übermittlungsfehler.

In Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen des Kunden evtl. anfallende GEMA-bzw. GVL-Gebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt seiner Werbeeinschaltungen und stellt M.O.R.E. bzw. die Programmanbieter ausdrücklich von Ansprüchen Dritter, insbesondere in urheberrechtlichen Fragen und Wettbewerbsfragen, frei.

Aufträge von Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende unter Angabe der vollständigen Firmenadresse, die das beworbene Produkt herstellt oder vertreibt bzw. die Dienstleistung anbietet, angenommen. Verbundwerbungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung. Aufträge von Werbeagenturen oder Werbemittlern werden nur entgegen genommen, wenn die Agentur oder der Mittler von M.O.R.E. anerkannt ist und eine entsprechende werbliche Dienstleistung nachweisen kann. Agenturen und Werbemittler erhalten eine Vergütung von 15 % des Nettorechnungsbetrages.

Nach der Auftragsbestätigung ist die Auswechslung des jeweiligen Werbungstreibenden nicht möglich. Liefert der Auftraggeber den Werbespot auf Tonträger an, so verpflichtet er sich, diesen rechtzeitig vor Annahmeschluss (grundsätzlich sieben Werktage vor dem ersten vereinbarten Ausstrahlungstag) M.0.R.E. zur Verfügung zu stellen. Zugleich hat er die für die Berechnung mit der GEMA/GVL erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Berechnung nach Ausstrahlungsdauer, werden auch Musik, Gesang, etwaige Geräuschkulissen usw., soweit sie Bestandteil des Werbespots sind, in die Ausstrahlungsdauer mit eingerechnet. Zahlungsbedingungen: Rechnungen werden als Sammelrechnung pro Monat erstellt. Rechnungsdatum ist der Tag der ersten Ausstrahlung innerhalb eines Monats. Bei Zahlungsverzug wird die weitere Durchführung des Auftrages zurück gestellt, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber haftet seinerseits für den entstandenen Schaden. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis einer geringeren Belastung vorbehalten, gleiches gilt für die Belastung mit einem höheren Zinssatz durch „M.O.R.E„. Wird ein Auftragstermin kurzfristig (kürzer als 5 Arbeitstage vor Ausstrahlung) vom Auftraggeber storniert oder verschoben, so kann der Auftragnehmer 20 % des stornierten oder verschobenen Auftragswertes in Rechnung stellen. Das Arbeitsvolumen reduziert sich hierdurch nicht. Die Ablehnung der Stornierung eines Sendeauftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, soweit sie noch nicht durch Ausstrahlungen von Werbesendungen verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

M.O.R.E. haftet – außer bei zugesicherten Eigenschaften – nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Repräsentanten und Vertreter.

Außer bei Vorsatz beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des Auftragsentgelts für die jeweils betroffene Werbeeinschaltung

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ulm.

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