Angesichts der verschärften Corona-Lage mit hohen Infektionszahlen gilt in den öffentlichen Verkehrsmitteln bundesweit ab Mittwoch, 24.11.2021 die sogenannte „3G-Regel“. Jetzt nennen SWU Verkehr und Verkehrsverbund DING Einzelheiten dazu.
Alle Fahrgäste von Bussen und Bahnen müssen demnach geimpft oder genesen sein oder einen negativen Corona-Schnell- oder PCR-Test vorlegen können. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden alt sein und muss unter qualifizierter Aufsicht vom Arbeitgeber, einem Testzentrum, einer Arztpraxis (oder vergleichbar) ausgestellt sein. Der Nachweis ist dem Personal der Verkehrsunternehmen auf Verlangen vorzuzeigen.
Ausgenommen hiervon sind generell Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen, sowie Kinder unter sechs Jahren. Gleiches gilt für Kita-Kinder über sechs Jahren und Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen.
Wenn der 3G-Status nicht nachgewiesen kann, entfällt die Beförderungspflicht und der Fahrgast kann aus dem Fahrzeug verwiesen werden.
Weiterhin besteht in den Bussen und Bahnen die Maskenpflicht ab Vollendung des sechsten Lebensjahres – in Baden-Württemberg ist das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder höherwertig erforderlich, in Bayern gilt der Standard KN95/N95, bzw. FFP2 oder höherwertig.
Bei einer 3G-Regel ist das Fahren mit den Bussen und Bahnen weiterhin für jedermann möglich. Für Geimpfte und Genesene mit entsprechendem Zertifikat sowieso, für alle Übrigen durch die Vorlage eines aktuellen, negativen Corona-Tests.
Im DING-Gebiet wird es voraussichtlich – nach dem Vorbild der Schwerpunktaktionen zur Maskenpflicht – koordinierte stichprobenartige Kontrollen durch die bereits bewährte Sicherheitspartnerschaft zwischen Verkehrsunternehmen, Landespolizei, Bundespolizei und Ordnungsämtern geben.
Weitere wichtige Bausteine zur Eindämmung des Coronavirus sind bei Fahrten mit Bus und Bahn: