Ab 1. Juli: Darauf müssen Hausbesitzer bei der Reform der Grundsteuer achten

Steuererklärung

Fast 36 Millionen Grundstücke müssen für eine Steuerreform neu bewertet werden - vor dieser Herausforderung steht die deutsche Steuerbehörde. Was das für Hausbesitzer bedeutet lest Ihr hier.

Für Hausbesitzer steht im Sommer eine Art zweite Steuererklärung an. Die Reform der Grundsteuer, für die die Finanzämter Informationen zum Grundstück, zum Haus oder zur Wohnung brauchen, ist der Grund dafür. Ab dem 1. Juli müssen Immobilienbesitzer eine extra Steuererklärung digital abgeben. Das gilt für jede Art von Grundstücksbesitz. Bis zum 31. Oktober bleibt Zeit dafür. Bei Verspätung warten Strafgelder.

Wer ist davon betroffen?

Jeder, der ein Grundstück oder ein Gebäude besitzt, muss eine gesonderte Steuererklärung machen, beziehungsweise eine ‚Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts‘ beim Finanzamt einreichen. Das gilt ebenfalls für alle Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie von Grundstücken im Erbbaurecht. Eigentumswohnungen sind ebenfalls von der Änderung betroffen, hier sind die Hausverwalter nicht zuständig. Erbengemeinschaften müssen eine gemeinsame Grundsteuererklärung abgeben. In jedem Fall muss für jede Immobilie, für jedes Grundstück eine eigene Grundsteuererklärung gemacht werden.

Wie viel muss gezahlt werden?

Der sogenannte Grundsteuerwert wird von den Finanzämtern aus den eingereichten Daten ermittelt. Dieser ist allerdings nur eine Komponente bei der Berechnung der Grundsteuer. Ob Besitzer mehr oder weniger zahlen müssen und wie viel am Ende fällig wird, erfahren Eigentümer erst 2025. Denn das hängt von den sogenannten Hebesätzen der Gemeinden ab. In rund 11.000 Gemeinden können diese Faktoren zwischen null und auch mehr als 1.000 Prozent liegen. Die Gemeinden sind zwar angehalten, ihre Einnahmen in etwa auf dem gleichen Niveau zu belassen, verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht.

Hilfe können sich die Hausbesitzer von ihren Steuerberatern oder Eigentümervertretungen wie Haus und Grund holen. Die Lohnsteuerhilfevereine dagegen dürfen in diesem Fall nicht beraten.

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