Die baden-württembergischen Corona-Verordnungen im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 waren wegen der Art und Weise, wie die Landesregierung sie verkündet hat, zwischenzeitlich formell rechtswidrig. Die Notverkündung im Internet habe nicht den Anforderungen an eine wirksame Ausfertigung genügt, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim nach Angaben vom Montag.
Eine ausgefertigte Originalurkunde mit Unterschrift unter anderem des Ministerpräsidenten habe sowohl für die Corona-Verordnung vom 17. März 2020 als auch für die nachfolgenden Änderungsverordnungen jeweils erst wenige Tage später vorgelegen. In der Sache bestätigte der VGH, dass Geschäfte und Einrichtungen geschlossen wurden.
Geklagt hatten ein Fitnessstudio (Az.: 1 S 926/20), ein Inhaber von drei Restaurants (1 S 1067/20) und ein Betreiber von Parfümerien (1 S 1079/20). Sie wollten feststellen lassen, dass die Schließung ihrer Betriebe im ersten Lockdown rechtswidrig war, um Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.
Eilanträge hatte der VGH im April 2020 zurückgewiesen und nun in den Hauptsacheverfahren entschieden. Die Corona-Verordnungen beruhten aus Sicht der obersten Verwaltungsrichter Baden-Württembergs auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage und verletzten die Inhaber der geschlossenen Betriebe nicht in ihren Grundrechten.
«Die Urteile haben eine über die drei Einzelfälle hinausgehende Bedeutung, da es sich um die ersten Hauptsacheentscheidungen zum Lockdown des Frühjahrs 2020 in Baden-Württemberg handelt und bundesweit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des ersten Lockdowns noch nicht vorliegen», teilte der VGH mit.
In allen drei Verfahren wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.