Am 1. Februar vor 60 Jahren ist Biberach zur Großen Kreisstadt erhoben worden. Voraussetzung war eine Einwohnerzahl von mindestens 20 000. Das erreichte die Stadt bereits im Januar 1959. Doch es sollte noch drei weitere Jahre dauern, bis es tatsächlich soweit war.
Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern können in Baden-Württemberg auf Antrag den Rechtsstatus als Große Kreisstadt von der Landesregierung verliehen bekommen. Biberach ist seit 60 Jahren zur Großen Kreisstadt erhoben worden und hat seitdem einen Oberbürgermeister und einen Ersten Bürgermeister als ersten Stellvertreter des OB.
Eine „normale“ Stadt erfüllt ausschließlich kommunale Aufgaben, während die Große Kreisstadt zusätzlich auch bestimmte staatliche Aufgaben aus verschiedenen Bereichen wahrnimmt. Dazu gehören die Aufgaben einer Baurechtsbehörde, der Ausländerstelle oder der Straßenverkehrsbehörde. Auch das Waffenrecht ist auf Große Kreisstädte als Untere Verwaltungsbehörde übertragen worden. Das Aufgabenpaket ist vielfältiger als das einer normalen Stadt. Allerdings: Das Landesverwaltungsgesetz regelt gleichzeitig, welche staatlichen Aufgaben nicht von den Großen Kreisstädten als Untere Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden dürfen. Dazu zählen beispielsweise der Katastrophenschutz oder Kfz-Zulassungen. Diese Aufgaben bleiben beim Landkreis.
Mit dem größeren Spielraum und den größeren Gestaltungsmöglichkeiten wächst auch die Verantwortung und das Risiko. Der Landkreis ist für die Städte und Gemeinden die Aufsichtsbehörde, nicht aber für Große Kreisstädte. Daher nimmt die Aufsicht über die Stadt Biberach nicht das Landratsamt wahr. Und die Stadt hat nicht alle Aufgaben übernommen, die sie aufgrund der Eigenschaft einer Großen Kreisstadt hätte übernehmen können. So hat die Stadt Biberach beispielsweise kein eigenes Sozialamt eingerichtet. Vielmehr ist hier auch für die Stadt der Landkreis zuständig.