In Baden-Württemberg laufen an diesem Samstag nach über zwei Jahren Pandemie nahezu alle Corona-Schutzmaßnahmen aus. Die Koalition aus Grünen und CDU verständigte sich am Dienstag darauf, die im Bundesgesetz noch vorgesehenen Hotspot-Regeln nicht anzuwenden, wir berichteten.
Kurz gesagt: In den meisten Fällen, in denen vorher Maske getragen werden musste, fällt diese Pflicht jetzt weg. Im ausverkauften Fußballstadion oder im Konzertsaal müssen keine Masken mehr getragen werden. Auch in den meisten Innenräumen fällt die Maskenpflicht – auch an Schulen. Das bedeutet aber nicht, dass man freiwillig keine Maske mehr tragen darf. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und auch Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) appellierten zuletzt, besonders in Innenräumen auch weiterhin freiwillig eine Maske zu tragen. Wenn es ein Supermarkt beispielsweise so will, kann er auch durchsetzen, dass dort weiterhin Maske getragen werden muss. Rechtlich ist das möglich. Auch andere Einzelhändler können sich auf ihr Hausrecht beruhen und die Maskenpflicht weiter nutzen.
Die Maskenpflicht bleibt in folgenden Einrichtungen bestehen:
Personenobergrenzen oder Kontaktbeschränkungen sind im Infektionsschutzgesetz keine mehr vorgesehen. Es kann sich also wieder jeder mit jedem treffen. Auch Veranstaltungen können wieder mit vollem Haus stattfinden.
Die Testpflicht entfällt überall außer in folgenden Einrichtungen:
Die Zugangsbeschränkungen nach Impf- oder Genesenenstatus spielen ab Sonntag (3. April) im Alltag vieler Menschen keine Rolle mehr. 2G- oder 3G-Regeln entfallen. Auch in Clubs und Diskotheken kann wieder ohne Einschränkung gefeiert werden. Lediglich in den oben genannten Einrichtungen – etwa Kitas, Schulen, Krankenhäusern oder im Rettungsdienst – wird es weiter eine Testpflicht und damit auch Zugangsbeschränkungen geben. Diese Testpflicht ist unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.
Die Pflicht zur Meldung einer Corona-Erkrankung und die Regeln zu Quarantäne und Isolation bleiben bislang erhalten. Kontaktpersonen von Infizierten müssen nicht in Quarantäne, wenn sie eine Auffrischungsimpfung haben, frisch doppelt geimpft oder frisch genesen sind. Als „frisch“ gilt ein Zeitraum von bis zu drei Monaten. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben am Montag allerdings beschlossen, die Quarantäne- und Isolationsregeln zu überprüfen. Das Robert Koch-Institut (RKI) soll klären, „ob und wie lange eine Absonderung von Infizierten und Kontaktpersonen in der aktuellen Pandemiephase“ angezeigt ist.