Die Maßnahmen in beiden Bundesländern wurden verschärft. Kritik kommt von den Oberen der Kreise Ulm und Alb-Donau. Was OB Czisch und Landrat Scheffold bemängeln, lesen Sie hier.
Regeln in Ba-Wü
In Baden-Württemberg gilt ab heute flächendeckend die Pandemiestufe 3. Das beinhaltet folgende Einschränkungen:
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und greift nunmehr auch in Fußgängerzonen, es sei denn, dass die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt werden kann. Von dieser Pflicht ausgenommen sind sportliche Betätigungen.
- Ferner greift die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den „für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen“.
- Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner.
- Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner.
- Sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden sind nach der Verordnung nun gänzlich untersagt. Die Verordnung regelt aber Ausnahmen im Einzelfall.
Regeln in Bayern
Das gilt in den Kreisen Neu-Ulm und Günzburg, die den Wert von 35 überschritten haben:
Es gelten bayernweit einheitliche Regelungen bei Überschreiten der Inzidenzwerte von 35 und 50 pro 100.000 Einwohnern.
Von den Änderungen sind sowohl der Landkreis Neu-Ulm als auch der Landkreis Günzburg betroffen, deren Wert jeweils über 35 liegt. Es gilt ab sofort:
- Es besteht Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden
- Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen
- Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen
- Private Feiern und Kontakte werden auf 10 Personen beschränkt
- Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Der Konsum von Alkohol ist auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-588/
Kreis Neu-Ulm äußert Lob, Bitte und Bedauern
Das Landratsamt Neu-Ulm schreibt dazu: „Uns ist bewusst, dass wir mit der sofortigen Umsetzung dieser Maßnahmen von den Bürgerinnen und Bürgern sowie allen Betroffenen viel verlangen. Vor allem, da wir zunächst noch davon ausgegangen sind, dass unsere aktuelle Allgemeinverfügung bis einschließlich Montag, 19. Oktober, ihre Gültigkeit behält. Diese hatten wir Anfang der Woche herausgegeben, nachdem der Landkreis Neu-Ulm die 7-Tage-Inzidenz von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten hatte.“ Jetzt sei man mit der Änderung in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung an die neuen Regeln gebunden.
Das Amt äußert auch ein Lob: „Weiter Wir betonen, dass wir sehr stolz auf unsere Bürgerinnen und Bürger sind und wie sie mit der bisherigen Situation umgegangen sind. Deshalb bitten wir um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis, auch diese kurzfristigen Änderungen mit uns zu tragen. Hierfür vielen Dank!“