Einmal nicht hingeschaut und schon ist es passiert. Kinder sind oft neugierig und auch mal tollpatschig – doch haften Eltern für jeden Schaden, den der Nachwuchs anstellt und wenn ja, in welchem Rahmen und bis zu welchem Alter?
Wenn Kinder etwas anstellen, haften nicht pauschal die Eltern. Auch das wohl jedem bekannte Schild „Eltern haften für ihre Kinder“ kann daran erst einmal nichts ändern. Vor allem kann der Betreiber der betroffenen Anlage – zum Beispiel einer Baustelle – sich dadurch nicht aus der Haftung ziehen, falls dem Kind etwas passiert.
Bei der Frage der Verantwortlichkeit unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nicht konkret zwischen Kindern und Jugendlichen:
Eltern, deren Sprösslinge einen Schaden verursachen, haften aber nicht für den Schaden selbst, sondern wenn dann für die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Allgemein richtet sich der Umfang der Aufsichtspflicht je nach Alter und Reife der Kinder und grundsätzlich wird immer nach Einzelfall entschieden. Fehlt es an der Einsichtsfähigkeit der Kinder, ist das allerdings noch kein Freibrief für Eltern. Diese Haften dann nämlich für ihr eigenes Fehlverhalten. Je älter das Kind ist, umso weniger Kontrolle bzw. Aufsicht erwarten die Gerichte von den Eltern.
Es empfiehlt sich daher immer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch mögliches Fehlverhalten des deliktunfähigen Kindes abdeckt. Haben die Eltern keine derartige Versicherung abgeschlossen, und selbst die Aufsichtspflicht nicht verletzt, kann der Geschädigte unter Umständen leer ausgehen.