Wenn sie ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter begrenzen, dürfen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch größere Geschäfte ab sofort wieder öffnen.
Per einstweiliger Anordnung erlaubte das Gericht dem Modeladen Wöhrl in der Ulmer Hirschstraße, der sich gegen die Schließung gewehrt hatte, den Betrieb trotz der noch geltenden Corona-Regeln wieder aufzunehmen. Der Laden hat eigentlich rund 7000 Quadratmeter Verkaufsfläche, hatte diese aber auf 800 Quadratmeter begrenzt. Bis zu dieser Größenordnung dürfen Geschäfte wieder öffnen.
Die Richter fanden in der entsprechenden Verordnung des Landes keinen Grund, warum das nicht auch für abgetrennte Verkaufsflächen in größeren Geschäften gelten sollte, und stellten sich damit gegen die Auffassung des Landes und der Stadt, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Die Verordnung verbiete eine Abtrennung nicht, zudem dürften ja auch Läden mit sogenannten Mischsortimenten bestimmte Bereiche abtrennen, um den Vorschriften zu entsprechen (Az. 14 K 1360/20).
Auch den Zweck der Verordnung – die Vermeidung von Ansteckungen wegen überfüllter Innenstädte – sahen die Richter dadurch nicht gefährdet. Dass die Hygiene- und Abstandsregelungen eingehalten werden müssten, verstehe sich von selbst.
Ob es insgesamt rechtswidrig ist, dass größere Geschäfte geschlossen bleiben müssen – zum Beispiel weil das gegen das im Grundgesetz festgelegte Gleichbehandlungsgebot verstoßen könnte -, ließen die Richter offen. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden.