Seit Anfang Dezember haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt im Einzelhandel. Laut dem Bayerischen Verwaltungsgerichthof soll die Regelung für Modegeschäfte nicht mehr gelten.
Der Verwaltungsgerichthof hat am Mittwoch entschieden: Bekleidungsgeschäfte in Bayern dienen genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der „Deckung des täglichen Bedarfs“ und unterliegen somit nicht der 2G-Regel. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Anfang Dezember hatte die Regierung verkündet, dass nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt im bayerischen Einzelhandel haben. Ausgenommen sind Ladengeschäfte „zur Deckung des täglichen Bedarfs“. Bislang wurden Bekleidungsgeschäfte in der Verordnung nicht als Ausnahme aufgeführt. Nach dem Urteil der Richter sind aber auch sie von der 2G-Regel ausgenommen, „weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne“. Vor Weihnachten hatten die Richter schon klargestellt, dass auch Spielzeugläden davon ausgenommen seien.