Wiest wollte mit seiner Klage erreichen, dass die OB-Wahl der 23 000-Einwohner-Stadt im Kreis Biberach für ungültig erklärt und eine Neuwahl angeordnet wird. Zumindest sollte das Wahlergebnis aufgehoben und das Ergebnis neu festgestellt werden.
Als Grund für seine Klage gab der Kläger mehrere Verfahrensfehler bei der Wahl an. So soll der Gemeindewahlausschuss etwa auf Antrag hin keine Neuauszählung vorgenommen haben. Eine Neuauszählung hatten die Stadt und das Regierungspräsidium Tübingen abgelehnt, da diese allein aufgrund eines knappen Ergebnisses rechtlich nicht zulässig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht wies zudem darauf hin, dass Wiest etwaige Fehler bei der Abstimmung innerhalb einer Woche hätte vorlegen müssen. Dies war nicht geschehen.
Zuvor hatte bereits das Regierungspräsidium Tübingen einen Einspruch Wiests gegen die OB-Wahl zurückgewiesen. Wahlsieger war damals der SPD-Politiker Ingo Bergmann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2022 die Klage des unterlegenen Kandidaten gegen die Feststellung des Ergebnisses der Oberbürgermeisterwahl in Laupheim (Neuwahl vom 24. April 2022) abgewiesen.
Der Kläger, dessen Einspruch gegen die Wahl vom Regierungspräsidium Tübingen zurückgewiesen worden war, begehrte in erster Linie die Verpflichtung des beklagten Landes, die Oberbürgermeisterwahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl anzuordnen, hilfsweise die Feststellung des Wahlergebnisses aufzuheben und das Ergebnis neu festzustellen. Zur Begründung wurden verschiedene Verfahrensfehler geltend gemacht. Unter anderem beanstandete der Kläger, dass der Gemeindewahlausschuss auf einen entsprechenden Antrag hin keine Neuauszählung der Stimmzettel vorgenommen habe. Das Regierungspräsidium und die beigeladene Stadt Laupheim traten dem entgegen und führten aus, dass ein knappes Wahlergebnis für sich genommen keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalwahlordnung begründe und eine Neuauszählung daher rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Die Kammer ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt und hat insbesondere die kommunalwahlrechtlich erforderliche Ergebnisrelevanz etwaiger Fehler im Wahlverfahren, die der Kläger zudem innerhalb der Wochenfrist des § 31 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes konkret und substantiiert darzulegen gehabt hätte, verneint. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Sie werden in Kürze abgefasst.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden hat.“