Stoffbesitzer haben kein eigenes Brenngerät zur Herstellung von Spirituosen. Sie können aber selbst gewonnene Obststoffe in einer sogenannten Abfindungsbrennerei zu Alkohol verarbeiten lassen. Während dies nach dem Steuerrecht zulässig ist, ist zum Beispiel der Zusatz von Zucker nicht erlaubt. Damit kann der Alkoholgehalt deutlich erhöht werden. Einen solchen ungewöhnlich hohen Alkoholgehalt haben die Beamten des Zolls in dem Selbst-Gebrannten des 40-jährigen Stoffbesitzers festgestellt. Der Beschuldigte räumte, nach dem man ihn mit den Messwerten konfrontiert hatte, die Zuckerzugabe ein.
Die weiteren Überprüfungen ergaben außerdem, dass auch weitere grundsätzliche Voraussetzungen für das Brennen von eigenem Schnaps nicht beachtet wurden. So darf, wie oben geschrieben, nur selbst gewonnenes Obst eingesetzt werden. Woran sich der Stoffbesitzer nicht gehalten hatte. Das Hauptzollamt Ulm ermittelt nun gegen den Mann, der Steuerschaden liegt bei rund 3500 Euro.