Plötzlich erfährt man, dass der Arbeitgeber den Job kündigt. Für viele ein Horrorszenario, vor allem, wenn danach nicht so schnell eine neue Stelle zu finden ist. Was nun? Die meisten würden wohl Arbeitslosengeld beantragen.
Aber wie sieht das eigentlich aus, wenn ich selbst derjenige war, der die Kündigung eingereicht hat, auf die Schnelle aber keinen neuen Job finde? Kann ich auch Arbeitslosengeld beantragen, wenn ich selbst gekündigt habe?
Ja, im Prinzip schon. Es gibt allerdings einige Bedingungen, die dafür erfüllt sein müssen.
Zuerst einmal muss man in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig angestellt gewesen sein und Sozialabgaben gezahlt haben. Außerdem ist es wichtig, sich innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung als arbeitslos zu melden! Andernfalls hat man mit einer Sperrung des Arbeitslosengeldes zu rechnen.
In vollem Umfang erhält man das Arbeitslosengeld wenn man selbst gekündigt hat nur, wenn man einen wichtigen Kündigungsgrund vorweisen kann, den die Arbeitsagentur auch als solchen akzeptiert. Ansonsten kann es passieren, dass das Arbeitslosengeld in den ersten drei Monaten nach der Kündigung nicht ausgezahlt wird und man von dem Betrag, auf den man in 12 Monaten eigentlich Anspruch hätte, nur die Zahlungen von 9 Monaten erhält.
Um das zu verhindern, muss nachgewiesen werden, dass man nicht grundlos gekündigt hat. Ein „wichtiger Kündigungsgrund“ wäre zum Beispiel eine Krankheit, idealerweise noch mit einem ärztlichen Attest, das bestätigt, dass man auf medizinisches Anraten von seinem Hausarzt hin gekündigt hat.
Ein anderer vorzuweisender Grund, damit das Arbeitslosengeld nicht gesperrt wird kann sein, dass die Arbeitsbedingungen nicht länger zumutbar waren. Verzögerte oder ausbleibende Lohnauszahlungen oder Belästigung am Arbeitsplatz können hier angeführt werden, solange sie nachgewiesen werden können.
Interessanterweise zählt es ebenso als wichtiger Grund, wenn man mit seinem Ehepartner umzieht. Das gleiche gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Wenn man mit seinem Partner aus dem Grund umzieht, dass man sich um ein Kind kümmert, hat man ebenfalls keine Sperre zu befürchten.
Die Sperre des Arbeitslosengeldes lässt sich ebenfalls bei Pflege eines Familienmitglieds vermeiden. Dann werden jedoch oft die genauen Umstände geprüft und anhand derer entschieden, ob das Geld ausgezahlt wird. Tatsächlich hat man sogar Anspruch auf Arbeitslosengeld in vollem Umfang, wenn man gekündigt hat, weil man einen anderen Job in Aussicht gestellt bekommen hat. Dann muss man aber wirklich eine konkrete Zusage oder eindeutige Aussichten auf den Job nachweisen können.
Wenn das Geld trotzdem gesperrt werden sollte, ist es möglich, zu klagen.