Alle interessiert es, doch nur wenige trauen sich die Frage zu stellen: „Was verdienst du?“. Oftmals gehört es weder zur Firmenpolitik, noch zum guten Ton, Fragen über den Verdienst der anderen zu stellen. Verinnerlichte Phrasen wie „über Geld spricht man nicht“ machen dann nicht sonderlich mehr Mut.
Das Geheimnis wird gehütet. Sogar Vertraulichkeitsklauseln im Arbeitsvertrag werden aufgesetzt, um dieses zu Thema zu unterbinden. Da stellt sich doch die Frage: „kann man uns überhaupt das Reden über das Gehalt verbieten?“ Die Antwort ist ein ganz klares „Nein“.
Wenn wir über Arbeit und Gehalt reden – was darf da nicht fehlen? Ganz klar: Das Gesetz!
Gesetzlich ist es nicht erlaubt, das Reden über Gehalt zu verbieten. Denn das, so entschieden Arbeitsgerichte, kann Persönlichkeitsrechte verletzen. Zum Beispiel das Recht auf die freie Meinungsäußerung.
Aber Achtung: Als Führungskraft können dennoch andere Regeln gelten.
Wir merken uns aber vor allem, dass man als normaler Angestellter nicht verboten bekommen kann, über das Gehalt zu sprechen.
Richtig cool wäre es aber, wenn wir sogar ein Anrecht auf das Erfahren des Gehalts der Mitarbeiter hätten, oder? Gibt’s nicht? Doch!
Das lange, zugegeben komplizierte Wort hat einen guten Zweck! Dieses Gesetz räumt Arbeitnehmern einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitsgeber ein. Es gilt seit Juli 2017.
Der gute Zweck liegt dabei darin, dass dieses Gesetz dem „Gender-Pay-Gap“ oder anders gesagt dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle entgegenwirken wirken soll.
Einfach gesagt: Es soll die ungerechte Lohnverteilung zwischen Mann und Frau gerechter machen.
Wie alles im Leben hat auch dieses Gesetz seine Regeln und Bedingungen. Nachfolgend könnt ihr die Bedingungen lesen, die erfüllt sein müssen um einen Auskunftsanspruch zu haben:
So erhalten Männer Gehaltsauskünfte über Frauen, mit gleichen oder ähnlichen Tätigkeitsfeldern. Und Frauen eben über Männer.
Von dem Gehalt der besagten sechs Kollegen wird dann der Bruttodurchschnittswert ermittelt und dir mitgeteilt.
Sollten alle Bedingungen erfüllt sein, dann kannst du dich schriftlich an den Betriebsrat wenden. Sollte dein Unternehmen keinen haben, dann darfst du dich direkt an den Arbeitgeber wenden. So kannst du deinen Auskunftswunsch anmelden.