„Die Staatsangehörigkeit geht verloren (…) durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.“
Ausnahme dieser Regel sind Staatsbürger die die Staatsbürgerschaft eines anderen EU Staates oder der Schweiz besitzen bzw. erwerben. Auch wenn besondere Einwanderungsgründe vorliegen greift dieses Verbot nicht. Belegt wird dies durch StAG §25:
„[Dieser Verlust] tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach §12 Abs.3 abgeschlossen hat.“
Eine Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft kann, aufgrund besonderer Umstände, auch vor dem Antrag auf fremde Staatsbürgerschaft genehmigt werden. (Link: §25 StAG, Abs.2)
Darüber hinaus veröffentlichte Bundesministerin Nancy Faeser 2021 einen Gesetzentwurf, der die Einbürgerung auch für nicht EU – Bürger deutlich vereinfachen soll. Aufenthaltszeiten im Inland sowie Schul-bzw. Berufsabschlüsse im Inland sollen u.a. die doppelte Staatsbürgerschaft in Zukunft u.a. ermöglichen. Der Weg dafür ist aber noch nicht freigeräumt.
Darf ich generell die doppelte Staatsbürgerschaft, darunter die deutsche, besitzen. Das gleiche gilt für mich als Schweizer Bürger. Allerdings darf auch das zweite involvierte Land die Doppelte Staatsbürgerschaft nicht ablehnen.
Kann ich momentan in seltenen Fällen die Staatsbürgerschaft erwerben. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) bietet einen Service zur Beantragung einer Beibehaltung an: (Link: Beibehaltung, BVA)