Konten sind ein Teil des Nachlasses und gehen somit auf den Erben über, insofern er im Erbschein oder im notariellen Testament dazu verfügt wurde. Er kann dann Verträge, Lastschriftermächtigungen und andere fortlaufende Beträge kündigen. Einige Banken sperren automatisch das Konto eines Verstorbenen, sobald sie von dessen Tod erfahren. Um als Erbe wieder Zugriff zu erlangen, muss man sich bei der Bank als zugriffsberechtigter Erbe ausweisen.
Ist man nicht alleiniger Erbe, kann man als Erbengemeinschaft nur gemeinsam über das Konto verfügen.
Zudem kommt es vor, dass besonders ältere und kranke Menschen, die nicht mehr selbst über ihre Konten verfügen möchten, die Verantwortung an einen Bevollmächtigten abgeben. Dieser kann dann zu Lebzeiten und nach dem Tod nahezu uneingeschränkt auf die Konten im Sinne des Verstorbenen zugreifen. Allerdings ist er dem Erben nach dem Ableben gegenüber haftbar.
Ist es einem also rechtlich erlaubt auf die Konten eines Verstorbenen zuzugreifen, darf man Geld abheben. Ist man allerdings Bevollmächtigter, darf man nur im Sinne des eigentlichen Konto-Besitzers handeln und somit kein Geld für sich persönlich abheben.