Prinzipiell gilt, dass du dich jederzeit weigern kannst, Überstunden zu machen. Insbesondere wenn es gegen die Arbeitszeit verstößt, ist es gerechtfertigt sich dagegen zu entscheiden. So darfst du als Arbeitnehmer die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreiten. Jedoch kann deine Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich verlängert werden, sollten innerhalb der nächsten sechs Monate oder innerhalb von 24 Wochen, der Durchschnitt von acht Stunden nicht überschritten werden. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass nach Ende der Arbeitszeit bis zum Beginn des neuen Arbeitstags mind. elf Stunden dazwischen liegen.
Eine Ausnahme bilden dabei u.a. die Arbeit in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen. Dort kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Im Gegenzug muss jede Verkürzung innerhalb eines Monats oder von vier Wochen durch eine Verlängerung der Ruhezeit auf mind. zwölf Stunden ausgeglichen werden.
Ja, denn du kannst zu Überstunden verpflichtet sein, wenn es tarifvertraglich, betrieblich oder arbeitsvertraglich festgeschrieben ist. So muss mit Kündigung gerechnet werden, wenn du dich, trotz der festgeschriebenen Verpflichtung, verweigerst, länger zu arbeiten.
Sofern also vertraglich nichts festgelegt wurde, kannst du dich weigern, Überstunden zu machen.