Ursache für den Aufnahmestopp ist ein Covid-19-Fall, der bei einer der regelmäßigen Routinekontrollen erkannt wurde. Jetzt wird das Ausbruchsgeschehen untersucht. Alle Mitarbeiter und Patienten im SRH Krankenhaus Pfullendorf werden nun mit Antigen- und PCR-Tests bis Montag, 21.Dezember neu getestet. Mitarbeiter, die seit dem 15. Dezember im Dienst waren, werden umgehend nachgetestet und die Kontakte nachverfolgt.
Auf die Behandlung von Covid-19 Patienten konzentriert sich weiterhin der Standort Sigmaringen. Hier werden ärztliche und pflegerische Kapazitäten der drei SRH Krankenhäuser gebündelt. In Bad Saulgau und Pfullendorf werden grundsätzlich keine Covid-19 infektiösen Patienten behandelt, ebenso keine Verdachtspatienten. An allen drei Krankenhaus-Standorten gelten seit Monaten strenge Sicherheitsmaßnahmen, um das Infektionsrisiko weitestgehend zu minimieren.
Alle Patienten unterliegen einer Zugangskontrolle und werden vor der Aufnahme auf eine Corona-Infektion getestet. Während des Aufenthaltes gelten die AHA Regeln. Für Patienten mit einer Corona-Infektion stehen spezielle Stationen bereit, ebenso für Verdachtspatienten. Sie sind beide räumlich eindeutig von den Stationen für nicht infizierte Patienten getrennt. Befürchtungen, bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ein größeres Risiko zu haben sich mit dem Corona-Virus anzustecken, sind demnach unbegründet. Die Patienten können auch in der Corona-Krise darauf vertrauen, dass sich die Ärzte und das Pflegefachpersonal mit voller Kraft für die Behandlung und Gesundung bei ihren Erkrankungen einsetzen.
Das bereits bestehende Besuchsverbot wird als Infektionsschutzmaßnahme für Patienten und Mitarbeiter an allen drei Krankenhausstandorten aufrechterhalten. Vom Besuchsverbot ausgenommen sind Minderjährige und ein Angehöriger eines sterbenden Patienten. In den SRH Krankenhäusern Sigmaringen und Bad Saulgau gilt für die jeweilige Klinik der Gynäkologie und Geburtshilfe: werdende Väter oder eine andere Begleitperson dürfen bei der Geburt – auch beim Kaiserschnitt – anwesend sein. Für alle Personen, die unter die Ausnahmeregelung fallen gilt: Sie müssen die im Krankenhaus geltenden Schutzmaßnahmen einhalten.