Um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Besucherinnen und Besucher des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis bestmöglich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, gilt die 3G-Regel in den Dienststellen der Kreisverwaltung vorerst weiterhin.
Der Zugang zu den Dienststellen des Landratsamtes ist nur nach voriger Terminvereinbarung möglich. Besucherinnen und Besucher müssen wie gehabt vor einem Termin im Landratsamt nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zum Haus des Landkreises und den Außenstellen des Landratsamtes nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Kontrolle erfolgt beim Einlass durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes.
Die notwendigen Tests können in Testzentren durchgeführt werden, außerdem sind auch Nachweise des Arbeitgebers gültig, wenn der Test im Rahmen einer betrieblichen Testung durchgeführt wurde. Ein Selbsttest unter Aufsicht im Landratsamt ist keine Option.
Voraussetzung für den Zutritt zu den Dienststellen des Landratsamtes ist außerdem das Tragen einer FFP2-Maske. Während die aktuell gültige Warnstufe die 3G-Regel für Behördenbesuche nicht mehr zwangsweise vorschreibt und im Falle des Landratsamtes durch das Hausrecht abgedeckt ist, entstammt die FFP2-Maskenpflicht den Regeln der Corona-Verordnung des Landes.