Die Corona-Infektionszahlen steigen auf Rekordhöhe, trotzdem sind am 20. März fast alle Corona-Maßnahmen weggefallen. Für die Pläne hagelt es Kritik aus den Ländern. Sie befürchten, dass ihnen die notwendigen Instrumente für den Coronaschutz in der Pandemie genommen werden. Deshalb gibt es jetzt noch eine Übergangsfrist, die bis zum 2. April an den Maßnahmen festhält. Auch die Landesregierung in Baden-Württemberg klammert sich an diese Übergangsfrist.
Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung, also die Basis-, Warn- und Alarmstufe, entfällt. Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April 2022 bestehen. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind nicht mehr Teil der Verordnung. Die Testpflicht ist Teil der Übergangsfrist. Das heißt, es bleibt unverändert die 3G-Regel bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen. Außerdem gilt weiterhin die 2G-Regel mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
Hygienekonzepte müssen weiterhin vorhanden sein. Auch die Testpflicht an Schulen, in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung bleibt erhalten.