Auch Baden-Württemberg setzt heute den sogenannte „Shutdown“ um. Das bedeutet, die Maßnahmen in Schwaben gegen das Corona-Virus sind ab dem heutigen Mittwoch beinahe einheitlich.
+++ Inzwischen hat das Land seine Maßnahmen nochmals verschärft! Den aktuellen Stand könnt ihr hier nachlesen +++
Das öffentliche Leben steht weitgehend still. Die Maßnahmen sind beinahe dieselben wie in Bayern: Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, schließen. Geöffnet bleiben, wie in Bayern, Geschäfte wie Supermärkte, Apotheken und Wochenmärkte, Post, Gartenbau- und Tiermärkte – auch sonntags. Restaurant dürfen von 6 bis 18 Uhr öffnen – in Bayern nur bis 15 Uhr.
Abgesehen von den Maßnahmen in Bayern und Baden-Württemberg gilt:
- Besuch in Krankenhäusern, Reha-Kliniken und Pflegeheimen wird eingeschränkt: Nur noch eine Person für maximal eine Stunde pro Tag, Kinder unter 16 Jahren und Besucher mit Atemwegsinfektionen dürfen gar nicht kommen.
- Bürger sollen auf Urlaubsreisen ins In- und Ausland verzichten.
- Nicht-EU-Bürger dürfen für 30 Tage nicht nach Deutschland einreisen.
Alle aktuellen Corona-Meldungen aus Schwaben findet Ihr in unserem Corona-Live-Ticker.
Offen bleiben
- Einzelhandel für Lebensmittel,
- Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,
- der Zeitungsverkauf,
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
- Hofläden und Raiffeisenmärkte
Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.
Gaststätten
- Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.
- Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, dass Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
- Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.
Der Betrieb folgender Einrichtungen wird verboten:
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
- Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
- Kinos
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,
- Volkshochschulen und Jugendhäuser,
- öffentliche Bibliotheken,
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
- Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.
Veranstaltungen
- Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
- Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
- Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.