Mitarbeitende im Gesundheitswesen müssen ihren Arbeitgebern bis zum heutigen Dienstag (15.03.2022) Nachweise über ihren Impfstatus vorlegen – oder ein Attest, nicht geimpft werden zu können. Und ab dem morgigen Mittwoch können dann die Gesundheitsämter Konsequenzen bei Verstößen ziehen.
Soviel zur Theorie. Doch praktisch kann es dauern, bis ungeimpfte Beschäftigte Bußgelder zahlen müssen oder Betretungs- oder Tätigkeitsverbote verhängt werden. Nach einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur in den Bundesländern setzen die Ämter auf mehrstufige Verfahren mit teils mehrfachen Fristsetzungen, Einzelfallprüfungen und auf Ermessensspielräume. Der unmittelbare Verlust einer Stelle, weil die Corona-Impfung fehlt, droht nicht.
In einigen Regionen Deutschlands sollen die Gesundheitsämter genau prüfen, ob die Menschen in Heimen und Krankenhäusern noch versorgt werden können, wenn ungeimpfte Beschäftigte ein Betretungsverbot bekommen. So heißt es zum Beispiel im Land Berlin, die einrichtungsbezogene Impfpflicht werde unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit umgesetzt. Das bedeutet: Die Gesundheitsämter bewerten, wie stark die Gesundheitsversorgung gefährdet sein könnte und können ein Verfahren auf dieser Basis notfalls aussetzen.
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Zwei Notfallsanitäter sind im Saarland mit einem Eilantrag gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht gescheitert. Die beiden wollten vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erreichen, dass die Impfpflicht für sie nicht gilt, teilte das Gericht mit. Der Antrag wurde zurückgewiesen, da es gegen die bundesweite Corona-Impfpflicht für Beschäftigte in Medizin und Pflege „keine durchgreifenden verfassungsrechtliche Bedenken“ gebe. Das habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt.
Bestehende Zweifel müssten noch im Hauptsacheverfahren geklärt werden, teilten die Verwaltungsrichter mit. Die Interessen der Notfallsanitäter, von der Impfpflicht vorläufig verschont zu bleiben und weiter ungeimpft im Rettungsdienst tätig zu sein, müssten „hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens“ zurücktreten. Die Sanitäter hatten unter anderem geklagt, weil die Impfpflicht ihrer Ansicht nach gegen die körperliche Unversehrtheit verstößt.
Die Zahl der Corona-Neuinfektionen steige derzeit ebenso wieder wie die der Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen, teilte das Gericht mit. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich vor allem ungeimpfte Personen mit dem Virus infizierten, sei groß. Damit gehe „ein entsprechendes hohes Gefährdungspotenzial gerade für vulnerable Personen“ einher. Den hohen gesundheitlichen Risiken vulnerabler Personen stehe kein vergleichbares Gesundheitsrisiko der Antragsteller im Falle einer Impfung gegenüber, urteilten die Richter. (dpa)