Ein Mann behauptet, dass er im Ulmer Parkhaus Salzstadel kurzzeitig auf einem Frauenparkplatz geparkt hatte, um den Wagen seiner Frau zu übergeben, die später damit weitergefahren wäre. Einem Mitarbeiter des Parkhauses will er das so geschildert haben, dieser soll ihm dann eine Radkralle angedroht haben, sollte er nicht sofort wieder vom Frauenparkplatz wegfahren. Das tat er dann auch. Am Ende fühlte er sich aber auch grundsätzlich als Mann diskriminiert.
Sind Frauenparkplätze wirklich diskriminierend? Es gab tatsächlich einen Rechtstreit im Jahr 2019 zu diesem Thema. Ein Durchreisender verklagte die Stadt Eichstätt, weil er sich durch Frauenparkplätze diskriminiert sah. Das Gericht gab ihm sogar teilweise Recht, weil die Straßenverkehrsordnung keine gesonderten Frauenparkplätze vorsieht, im Gegensatz z.B. zum Behindertenparkplatz.
In Fall von 2019 mussten schließlich wegen eines nichtexistierenden Anordnungscharakters die Schilder geändert werden, von „Nur für Frauen“ zu „Bitte für Frauen freihalten“. Frauenparkplätze seien lediglich als Empfehlung und Bitte an die Verkehrsteilnehmer gedacht. Bei Nichtbeachtung drohen auch keine Bußgelder, wie z.B. beim erwähnten Behindertenparkplatz.
Sprich: Auf nicht-privaten, also öffentlichen Parkplätzen und Parkhäusern bei denen die Straßenverkehrsordnung gilt darf jeder auf einem Frauenparkplatz parken. Ihn für Frauen freizuhalten ist freiwillig und gehört zum guten Ton.
Auf privaten Parkplätzen, wie z.B. Firmenparkplätzen oder Parkplätzen auf dem Gelände von Supermärkten, sieht das offenbar wieder anders aus: Da greifen privatrechtliche Nutzungsbedingungen, also das Hausrecht. Bei Nichtbeachtung in einem privaten Parkhaus kann z.B. ein Hausverbot ausgesprochen werden. Dasselbe gilt auch für den Familien- oder Mutter-Kind-Parkplatz.
Zurück zum Parkhaus Salzstadel: Da die Ulmer Parkbetriebs-Gesellschaft ein Dienstleistungsunternehmen der Stadt Ulm ist, also das Parkhaus Salzstadel ein öffentliches ist, dürfte der Mitarbeiter rein rechtlich falsch gehandelt haben. Eine entsprechende Anfrage an die Ulmer Parkbetriebs-Gesellschaft mit der Bitte um ein Statement läuft.
Abschließend zum Frauenparkplatz: Es gibt zwar keine Rechtsgrundlage und kein Gesetz für diese Sonderparkmöglichkeit. Einen Grund für seine Existenz gibt es aber: Seit den 1990ern ist durch Studien und Umfragen dokumentiert, dass Frauen bestimmte öffentliche Bereiche, wie z.B. Parks oder eben auch Parkhäuser, meiden, weil sie Angst haben dort bedroht oder sexuell angegriffen zu werden. Deshalb werden seither in der Stadtplanung vermehrt Frauenparkplätze berücksichtigt, die näher an Ausgängen, Aufzügen, Kamerabereichen oder Fluchtwegen sind.
Und da Frauen nachgewiesen häufiger Opfer von sexueller Gewalt werden als Männer, ist ein Frauenparkplatz vielleicht eine Ungleichbehandlung, aber wohl keine Diskriminierung.