Seit das Coronavirus in aller Munde ist, gibt es auch etliche neue Regeln an die man sich halten muss, um seine Mitmenschen und sich selbst zu schützen. Es gibt Kontaktverbote, Mundschutzpflicht an den unterschiedlichsten Orten und eine Abstandsregel. Das Infektionsschutzgesetz hält Bußgeld- und Straftatbestände bereit, mit denen gegen vermeintliche Regelbrecher vorgegangen werden kann.
Immer häufiger werden Corona-Kontrollen von den Behörden durchgeführt, da sich viele nicht an die vorgegebenen Regeln halten. Doch mit was für Strafen kann man rechnen, wenn man die Gesetze missachtet?
Das sind die Strafen bei Missachtung der Corona Verordnungen:
- Verstoß gegen das Kontaktverbot in Baden-Württemberg zwischen 200 und 400 Euro
- Verstoß gegen das Kontaktverbot in Bayern zwischen 150 und 500 Euro
- Missachtung einer gültigen Rechtsverordnung zum Infektionsschutz bis 2.500 Euro
- Nichteinhaltung der Maskenpflicht in Baden-Württemberg 100 bis 250 Euro
- Nichteinhaltung der Maskenpflicht in Bayern 150 Euro (bei Kindern unter 14 Jahren für die strafmündige Person)
- Verstoß gegen die Quarantäneanordnung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren
- Fahrlässige Körperverletzung bei Ansteckung anderer: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
- Vorsätzlich zur Ausbreitung einer Krankheit beigetragen, zum Beispiel durch Missachtung des Versammlungsverbots: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
- Versammlungsverbot missachtet bis zu 2.500 Euro
- Öffentliche Ansammlung von mehr Personen als erlaubt ab 200 Euro
- Wiederholter Verstoß gegen Kontaktverbot ab 400 Euro
- Verstoß gegen ein geltendes Besuchsverbot ab 200 Euro
- Weiterbetrieb von Verkaufsstellen ab 2.500 Euro
- Meldepflicht der Krankheit nicht richtig, vollständig, rechtzeitig vorgenommen bis zu 25.000 Euro
Verstoßen Personen gegen die Ausgangssperre bei Corona, ist es möglich, dass Behörden dies als vorsätzliche Handlung auslegen. In diesem Fall würde eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.