Corona: Allgemeinverfügung für den Stadtkreis Ulm ist da

Corona-Virus

Wegen des starken Infektionsgeschehens und der Hotspot-Strategie des Landes hat das Landratsamt Alb-Donau-Kreis für den Stadtkreis Ulm jetzt eine Allgemeinverfügung erlassen.




So gilt ab morgen die Maskenpflicht in der Fußgängerzone durchgehend von morgens bis abends. Alle weiteren Bestimmungen der Allgemeinverfügung zur Kontaktreduzierung treten erst dann in Kraft, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert im Stadtkreis Ulm an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner gelegen hat. Dazu gehören dann: Friseurbetriebe, Barbershops und Sonnenstudios müssen schließen. Und in der Öffentlichkeit darf kein Alkohol mehr getrunken werden. Die landesweite Ausgangssperre gilt natürlich auch in Ulm.

Die Kernpunkte der Allgemeinverfügung im Überblick

  • Maskenpflicht: Im definierten Innenstadtbereich (Fußgängerzonen) ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend in der Zeit von 7 bis 21 Uhr, jeweils von Montag bis Samstag. Ausgenommen sind Kinder unter 7 Jahren und Personen, die aus nachweislich gesundheitlichen Gründen einen Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen können. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sollte mit sich geführt werden.
  • Kontaktbeschränkungen: Nur maximal fünf Personen zweier Haushalte dürfen sich im öffentlichen und privaten Raum treffen. Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 14 Jahren sind von der Beschränkung ausgenommen.
  • Ausgangsbeschränkungen: Zwischen 20 und 5 Uhr darf die Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Zu den triftigen Gründen zählen unter anderem der Weg zum Arzt, die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder die Teilnahme ehrenamtlicher Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Rettungsdiensten oder Katastrophenschutz. Auch die Begleitung Sterbender und zwingende seelsorgerische Tätigkeiten zählen zu den triftigen Gründen.
  • Betriebsuntersagungen: Friseurbetriebe, Barbershops und Sonnenstudios müssen schließen. Besondere Verkaufsaktionen im Einzelhandel, wie beispielsweise Schlussverkäufe oder besondere Rabattaktionen, werden verboten. Gleiches gilt für den Betrieb von Märkten, die nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen.
  • Veranstaltungen: Über die Corona-Verordnung des Landes hinausgehend werden weitere Veranstaltungen untersagt. Ausnahmen gelten für religiöse Veranstaltungen, Veranstaltungen bei Todesfällen und Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz, für Sitzungen kommunaler Gremien, Gerichtstermine, den Studienbetrieb oder für Angebote zu Erlangung beruflicher Abschlüsse und Qualifikationen.
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum: Im Stadtgebiet gilt ein weitgehendes Alkoholverbot.
  • Besuchsbeschränkungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen: Besuche in Krankenhäusern oder Pflegeheimen sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind nur möglich nach vorherigem negativem Antigen-Test oder mit FFP2-Maske oder qualitativ vergleichbarem Atemschutz.

Die Allgemeinverfügung wird heute auf den Webseiten des Landratsamts Alb-Donau-Kreis (www.alb-donau-kreis.de) und der Stadt Ulm (www.ulm.de) veröffentlicht.

DONAU 3 FM
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