Ende der Notbremse in Sicht - auch in Ulm

Mutter und sohn beim einkaufen

Es ist ein Ende der „Notbremse“ in Sicht. Erste Lockerungen wird es möglicherweise bald auch im Stadtkreis Ulm geben.




Nachdem diese Woche im Alb-Donau-Kreis bereits die Schulen in den Wechselunterricht zurückkehren konnten und Terminshopping im Einzelhandel ab morgen (21. Mai 2021) wieder möglich sein wird, ist nun der nächste Öffnungsschritt in Sicht.

Nachdem die 7-Tage-Inzidenz im Alb-Donau-Kreis heute bereits den dritten Werktag in Folge unter dem wichtigen Schwellenwert von 100 liegt und dies auch an den nächsten beiden Werktagen anhält, könnte das Gesundheitsamt diese Unterschreitung am Samstag, den 22. Mai 2021, rechtswirksam feststellen.

Diese amtliche Bekanntmachung hätte weitreichende Folgen und würde am Montag, den 24. Mai 2021, zahlreiche, von Bürgerschaft, Unternehmen und Einzelhandel gleichermaßen ersehnte Lockerungen nach sich ziehen.

Laut Infektionsschutzgesetz endet die Phase der sogenannten „Notbremse“, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt stabil unter 100 liegt. Dafür muss dieser Wert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten sein. Samstage zählen als Werktage. Sonn- und Feiertage werden nicht gezählt, unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Tage allerdings auch nicht. Mit dem Ende der Notbremse tritt zusätzlich die 1. Öffnungsstufe nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft.

Mit dem Ende der „Notbremse“ im Alb-Donau-Kreis wären ab Montag, 24. Mai 2021, unter anderem folgende Öffnungsschritte verbunden:

Kontaktbeschränkungen

  • Treffen im öffentlichen oder privaten Raum: 2 Haushalte, maximal 5 Personen
  • Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

Öffnungen in Einzelhandel, Kultur, Sport, Hotellerie und Gastronomie

Für alle Einrichtungen dieser Bereiche gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.

NEU durch Öffnungsschritt 1: Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

  • Öffnung des Einzelhandels unter den oben genannten Voraussetzungen
  • Öffnung der Außen- und beschränkter Innengastronomie zwischen 6 und 21 Uhr
  • Öffnung von Hotels, Campingplätzen und anderen Beherbergungsbetrieben (Ferienwohnungen). Achtung: Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen alle 3 Tage negativen Corona-Test vorlegen
  • Öffnung touristischer Verkehr (Reisebusse, Seilbahnen, Ausflugsschiffe, Museumsbahnen etc.)
  • Öffnung von Außenbereichen von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen
  • Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten im Außen- und Innenbereich
  • Öffnung von Betriebskantinen sowie Mensen an Universitäten und Hochschulen
  • Öffnung von Archiven und Bibliotheken
  • Öffnung von Galerien, Museen und Gedenkstätten
  • Zulässigkeit von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen im Freien
  • Zulässigkeit von Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien im Freien
  • Zulässigkeit von Kursen an Volkshochschulen im Außen- und Innenbereich
  • Öffnung von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen für kleine Gruppen
  • Öffnung von kleineren Freizeiteinrichtungen im Freien (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) für kleine Gruppen
  • Öffnung von Sportanlagen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien für kleine Gruppen
  • Zulässigkeit von Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien

Körpernahe Dienstleistungen

Diese sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:

  • Nur mit vorheriger Terminbuchung
  • Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligte medizinische Masken tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer Rasur) wird ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kund*innen benötigt.
  • Weiterhin geschlossen ist das Prostitutionsgewerbe.

Erste Lockerungen möglicherweise bald auch im Stadtkreis Ulm

Auch der Stadtkreis Ulm hat die wichtigen Inzidenz-Schwellenwerte von 165 und 150 bereits an mehreren Werktagen unterschritten. Falls die Zahl der Neuinfektionen weiterhin sinkt, könnte das Gesundheitsamt bereits am Samstag, den 22. Mai 2021, die Unterschreitung der Marke von 165 feststellen. Schulen könnten dadurch in den Wechselunterricht zurückkehren und Kindertageseinrichtungen wieder regulär öffnen.

Geht diese Entwicklung in Ulm weiter, könnte am Dienstag, den 25. Mai 2021, die Feststellung einer stabilen Inzidenz von unter 150 erfolgen. Dadurch wäre ab Donnerstag, den 27. Mai 2021 „Click & Meet“ Terminshopping im Stadtkreis Ulm möglich. Kunden und Kundinnen müssen zum vereinbarten Termin allerdings einen höchstens 24 Stunden alten, negativen Corona-Test oder eine überstandene Corona-Infektion beziehungsweise den vollen Impfschutz nachweisen.

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